Wenn Mitarbeiter im Einzelhandel zu Dieben werden – Teil 3: Umgang mit Mitarbeiterdiebstahl

von | Mrz 1, 2024 | Allgemein, Einzelhandel, Salestraining

Nach den allgemeinen Hinweisen zum Mitarbeiterdiebstahl in Teil 1 der Reihe und Möglichkeiten der Prävention in Teil 2 widmet sich der dritte Teil der Reihe nun der Frage, was zu tun ist, wenn ein Verdacht besteht, bzw. eine Tat beobachtet wurde.

Inventurdifferenzen sind das erste Alarmsignal, um genauer hinzusehen. Neben organisatorischen Mängeln kann Diebstahl ein Grund dafür sein. Bereits in Teil 2 der Reihe war zu lesen, dass Ladendiebstahl unangefochten an der Spitze der Straftaten steht. Ohne die Motive der TäterInnen zu hinterfragen, entsteht dabei jedoch vor allem eines: ein immenser Schaden. Nicht nur für das bestohlene Unternehmen, sondern letztlich auch für die Allgemeinheit, etwa durch den Ausfall der Mehrwertsteuer.
2022 haben Ladendiebstähle, die zur Anzeige gebracht wurden, laut polizeilicher Kriminalstatistik zwar um rund 34% zum Vorjahr zugenommen, jedoch im Vergleich zu Jahren vor der Pandemie kein Allzeithoch erreicht (Quelle: handelsdaten.de). In einer anderen Umfrage geben etwa 20% der Befragten an, schon mal etwas aus dem Büro mitgenommen zu haben. Doch wie bereits in Teil 2 der Reihe erwähnt, haben auch diese „Bagatelldelikte“ unschöne Konsequenzen: Selbst geringfügige Diebstähle können zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung führen.

Bewiesener Diebstahl vs. Verdacht

Werden Angestellte auf frischer Tat und womöglich noch unter Zeugen beim Diebstahl ertappt, hat nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO] jeder das Recht, eine Täterin/einen Täter vorläufig festzunehmen. Dafür muss allerdings ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Tat bestehen. Allerdings besteht hier noch kein Recht zur Durchsuchung und auch die Personalien darf nur die Polizei aufnehmen. Daher sollte diese also auf jeden Fall hinzugezogen werden.

Schwieriger wird die Situation, wenn bisher nur ein Verdacht besteht. Ob es sich dabei um einen einfachen, hinreichenden oder dringenden Tatverdacht handelt – wichtig ist die Sicherstellung von Beweisen. Denn der einfache Verdacht rechtfertigt noch keine Maßnahme, liegen jedoch Beweise vor, sieht das schon anders aus. Allerdings schützt das Fehlen von Beweisen nicht vor einer Kündigung: Bei der Verdachtskündigung kommen allerdings strenge Anforderungen zum Tragen. Der Wert der gestohlenen Sache ist dabei nicht ausschlaggebend – vielmehr zählt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestelltem zerrüttet wurde. Und das kann auch beim bloßen Verdacht bereits beschädigt sein.

Um z.B. eine Falschanschuldigung seitens eines Mitarbeiters auszuschließen, sollten also Beweise gefunden werden. Bleibt die Frage: Wie lässt sich der Diebstahl nachweisen?

Beweisfindung und Sicherheitsmaßnahmen: Nicht alles ist erlaubt

Beweise, die nicht rechtmäßig zustande gekommen sind, werden vor Gericht nicht zugelassen und sind daher unbrauchbar. Das Persönlichkeitsrecht ist zudem in Deutschland durch den Gesetzgeber streng geschützt, was z.B. eine Videoüberwachung massiv erschwert. Die Videoüberwachung ist aus diesem Grund keine geeignete Methode zur Vorbeugung, sondern dient zeitweilig ausgeführt lediglich der Aufdeckung von Straftaten bei begründetem Verdacht. Auf Grund der rechtlichen Unwägbarkeiten lohnt es sich also, gegebenenfalls den Rat eines Juristen oder einer Sicherheitsfirma einzuholen, da sonst womöglich Klagen seitens der Angestellten ins Haus flattern.

Kontrollen sind ein weiteres Mittel, um Diebstahl vorzubeugen oder aufzudecken. Auch diese unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen und setzen das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus. Auch müssen sie entsprechend des Gleichbehandlungsgesetzes flächendeckend oder per Zufall durchgeführt werden und dürfen sich ohne begründeten Verdacht nicht auf einzelne Personen konzentrieren.

Auch der Einsatz von Detektiven ist durch das Persönlichkeitsrecht beschränkt und nur bei konkreten Verdachtsmomenten erlaubt. Eine weitere Maßnahme sind sogenannte Ehrlichkeitstests, wie sie z.B. von speziellen Testkäufern durchgeführt werden. Diese können beispielsweise gezielt beobachten, ob etwa Warenrücknahmen korrekt ausgeführt werden oder in die eigene Tasche wandern.

Mitarbeiter Diebstahl

Mitarbeiter ansprechen – aber wie?

Ein Diebstahl, selbst wenn nur der Verdacht besteht, ist für alle Seiten eine unangenehme Sache – besonders für die Angestellten, die sich dem annehmen müssen. Nicht nur rechtlich gibt es hierbei einiges zu beachten, auch menschlich stoßen viele an ihre Grenzen.

„Ich empfehle immer, Ruhe zu bewahren und die betreffenden Mitarbeitenden nur bei stichfesten Beweisen anzusprechen. Und: Nehmen Sie sich gegebenenfalls einen Zeugen hinzu!“, rät Rita Katharina Biermeier, die mit derlei heiklen Situationen vertraut ist und Angestellte im Einzelhandel diesbezüglich schult. „Auch wie man auf besagte Kolleginnen und Kollegen zugeht und wie man dabei auftritt, spielen wir in unseren Seminaren durch, damit die Mitarbeitenden sicherer werden.“

Grundsätzlich gehe es erst einmal darum, nachzufragen, ohne die Mitarbeitenden zu beschuldigen oder in die Enge zu treiben. Wie auch immer die Sache ausgeht – im Nachgang sollten auf alle Fälle die Sicherheitsmaßnahmen verbessert werden.

Diebstahl – Gefahr für den Arbeitsplatz

Ein sicherer Arbeitsplatz muss auch das Interesse der Mitarbeiter sein – schließlich wollen sie genauso wenig, dass z.B. das Handy in einem unaufmerksamen Moment verschwindet. Der Arbeitgeber haftet nämlich nur für Gegenstände, die regelmäßig für die Ausübung der Arbeit gebraucht werden. Für Privatsachen haftet hingegen der Arbeitnehmer. „Und ist der Schaden dann irgendwann zu groß, ist schließlich auch der eigene Arbeitsplatz gefährdet“, gibt Rita Katharina Biermeier zu bedenken.

Mitarbeiterdiebstahl - RKB sales trainings

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Hier finden Sie Teil 1 – Wenn Mitarbeiter im Einzelhandel zu Dieben werden

Hier finden Sie Teil 2 – Prävention

 

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